Notariatslexikon

7 Lexikon Vorbefassungsklausel § 3 I Nr. 7 BeurkG: Der Notar darf keine Beurkundung vornehmen, wenn er für einen der Beteiligten in derselben Sache außerhalb seiner Amtstätigkeit (z. B. als Anwalt) bereits tätig war. Dieses ist in der Niederschrift/im Beglaubigungsvermerk zu dokumentieren. Muster: „Die Frage des Notars nach einer Vorbefassung im Sinne des § 3 I Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen nach Erörterung verneint.“ ➜ Niederschrift ➜ Unterschriftsbeglaubigung Vorkaufsrecht Neben der Möglichkeit der Eintragung eines privaten Vorkaufsrechtes in das Grundbuch, Abt. II (§§ 1094 ff. BGB) haben bestimmte Behörden/Personen ein gesetzliches Vorkaufsrecht aufgrund verschiedener Vorschriften, z. B. Gemeinde (BauGB), Mieter (§ 577 BGB). Vor der Eigentumsübertragung an Dritte müssen die Vorkaufsberechtigten erklären, dass sie auf ihr Vorkaufsrecht verzichten (Negativattest). Vorrangseinräumung ➜ Rangfolge/Rangänderung Wechselprotest Der Wechsel ist eine Schuldurkunde , in der sich der Schuldner (Bezogener, Akzeptant) verpflichtet, an den Gläubiger (Aussteller, Wechselnehmer) am Verfalltag die Wechselsumme zu zahlen. Wird der Wechsel nicht rechtzeitig eingelöst, muss der Wechselinhaber die Tatsache der Nichteinlösung durch eine öffentliche Urkunde , den sog. Wechselprotest, nachweisen (Art. 44 WG) . Die Ausstellung der Protesturkunde erfolgt i. d. R. durch den Notar (Art. 79 WG), Form und Inhalt ergeben sich aus §§ 80 ff WG . Der Notar erhält für die Ausstellung der Protesturkunde eine 0,5 Geb. gemäß Nr. 23400 KVGNotKG; Wert: § 97 GNotKG . Wegerecht Das Wegerecht ist eine Grunddienstbarkeit, die in Abt. II des Grundbuches eingetragen wird. Im Gegensatz zu der persönlichen Dienstbarkeit (z. B. ➜ Wohnrecht ) ist dieses Recht als wesentlicher Bestandteil mit dem Grundstück verbunden und geht auf den/die Rechtsnachfolger über (= „ewiges Recht“). Für den Entwurf des Grundbuch-antrages erhält der Notar 0,3 -0,5 Geb. (mind. 30 €) gem. Nr. 24102/21201 KV GNotKG; Wert: § 52 III GNotKG ➜ Dienstbarkeit . Wertsicherungsklausel Bei Rentenleistungen , z. B. Verkauf eines Grundstücks gegen Zahlung eines lebenslangen monatlichen Betrages (= Rente) will sich der Verkäufer vor den Gefahren der Geldentwertung (Inflation) schützen. Er vereinbart also im Kaufvertrag mit dem Käufer eine sog. „Wertsicherungsklausel“. Beispiel: „Die Höhe der monatlichen Rente soll jeweils zum Jahresanfang dem Preisindex des Statistischen Bundesamtes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte angepasst werden.“ Diese Klauseln sind gemäß Preisklauselverordnung durch das Bundesamt für Wirtschaft zu genehmigen. ➜ Reallast Wohn-, Wohnungsrecht §§ 1090 ff. BGB: Das Wohnrecht/Wohnungsrecht ist eine besondere Form der beschränkt persönlichen ➜ Dienstbarkeit und zwar beschränkt auf einen Teil eines Grundstücks, z. B. eine Wohnung. Dieses Recht wird, wie der ➜ Nießbrauch, in das Grundbuch, Abt. II eingetragen. Es ist ein höchstpersönliches, nicht übertragbares Recht und erlischt mit dem Tode des/der Berechtigten. Für den Entwurf des Grundbuchantrags erhält der No tar 0,3 - 0,5 Geb . gem. Nr. 24102/21201 KVGNotKG . Der Wert richtet sich nach § 52 IV GNotKG (Lebensalter der/des Berechtigten) Wohnungseigentum Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentum an dem Grundstück, auf dem sich das Gebäude befindet (§ 1 WEG). Wohnungseigentum kann durch Vertrag (§ 3 WEG ) oder durch einseitige Teilungserklärung (§ 8 WEG) des Grundstückseigentümers begründet werden. Das Wohnungseigentum wird wie ein selbstständiges Grundstück behandelt, d. h. es wird beim GBA ein Wohnungs- Grundbuch geführt, das Wohnungseigentum kann mit ➜ Grundpfandrechten belastet werden. ➜ Teilungserklärung Zugewinngemeinschaft §§ 1363 ff. BGB: Eheleute leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie durch notariellen Ehevertrag nicht Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart haben. Begriff irreführend, besser: „Gütertrennung mit späterem Zugewinnausgleich“ , da jeder Ehegatte eigenes Vermögen einbringt und auch während der Ehe erwirbt. Bei Scheidung wird lediglich der Vermögenszuwachs während der Ehe in Geld ausgeglichen, bei Tod erfolgt „pauschaler Zugewinnausgleich“ (§ 1371 BGB). Zustimmungserklärung ➜ Genehmigungserklärung Zwangsvollstreckungs- Um dem Gläubiger sofort (ohne gerichtl. Verf.) einen Vollstreckungstitel aus einer notariellen unterwerfung Urkunde zu verschaffen, muss sich der Schuldner in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen. Unterwerfungsklausel: „Ich unterwerfe mich wegen aller Ansprüche des Gläubigers aus dieser Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in mein gesamtes Vermögen. Ich bin mit der jederzeitigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung an den Gläubiger einverstanden, ohne dass es hierzu des Nachweises der Fälligkeit bedarf.“ ➜ vollstreckbare Ausfertigung

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