Notariatslexikon

Lexikon 6 Verein, Vereinsregister §§ 21 ff. BGB: Ein Verein ist ein Zusammenschluss mehrerer Personen. Er erlangt Rechtsfähigkeit mit der Eintragung im Vereinsregister (§ 55 BGB) = eingetragener Verein (e. V.) = juristische Person. Voraussetzung: 7 Mitglieder (§ 56 BGB), Satzung (§ 57 BGB), Anmeldung zum Vereinsregister (VR) beim Amtsgericht in öffentlich beglaubigter Form (§ 77 BGB). Gesetzliche Vertretung ist der Vorstand. Notar erhält für den Entwurf der Anmeldung zum VR 0,3 - 0,5 Geb . gem . Nrn. 24102/21201 KVGNotKG (Wert § 36 II, III GNotKG : bei vermö genslosen Vereinen 5 000 €; spät. Anm. §§ 35, 36 III GNotKG) Vermerkblatt Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge) werden in Urschrift (im Original) im braunen Umschlag (mit Lacksiegel) verschlossen. Für die Urkundensammlung wird ein Vermerkblatt mit den persönlichen Daten des Erblassers gefertigt. Das Nachlassgericht sendet dem Notar eine elektronische Empfangsbestätigung ➜ Testament ➜ Nachlassgericht Vertretung (gesetzliche) Eine natürliche oder juristische Person kann sich rechtsgeschäftlich vertreten lassen (z. B. durch ➜ Vollmacht oder ➜ Prokura ) oder sie wird gesetzlich vertreten (z. B. Minderjährige durch Eltern, Handelsgesellschaften durch ihre Organe). Beispiele: – e. K. vertreten durch den Einzelkaufmann selbst – GbR vertreten durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich (§§ 709, 714 BGB) – OHG, KG und Partnerschaft vertreten durch persönlich haftende Gesellschafter (§§ 125, 161 HGB, § 7 PartGG) – AG vertreten durch Vorstand (§ 78 AktG) – GmbH vertreten durch Geschäftsführer (§ 35 GmbHG) – GmbH & Co KG vertreten durch die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin der KG, die GmbH durch Geschäftsführer Häufig muss der Notar die Vertretungsberechtigung bescheinigen ➜ Vertretungsbescheinigung ➜ Handelsregister Vertretungsbescheinigung § 21 BNotO: Wenn der gesetzliche Vertreter (z. B. Geschäftsführer) einer Firma (z. B. GmbH) ein Rechts-geschäft für die Firma tätigen will, wird häufig – zur Sicherheit – eine Bescheinigung darüber verlangt, dass der Geschäftsführer die GmbH auch tatsächlich vertreten darf. Muster: „Ich bescheinige aufgrund heutiger Einsicht in das Handelsregister des Amtsgerichts … (HRB …), dass der vorgenannte Herr … zur alleinigen Vertretung der Firma … berechtigt ist.“ Der Notar erhält eine Geb . von 15 € pro Registerblatt , (Nr. 25200 KVGNotKG ) ➜ Handelsregister Verwahrung/ § 57 BeurkG: Der Notar darf Fremdgeld o. ä. (= Verwahrungsmasse) nur verwahren, wenn ein Verwahrungsanweisung berechtigtes Sicherungsinteresse besteht und ihm die Beteiligten schriftlich Verwahrungsantrag und Verwahrungsanweisung erteilt haben. § 58 BeurkG: Er muss das Fremdgeld (= Verwahrungsmasse) unverzüglich einem ➜ Notaranderkonto zuführen. ➜ Verwahrungsbuch Verwahrungsverzeichnis § 21 ff. NotAktVV: Im Verwahrungsverzeichnis werden, ähnlich wie in einem Journal, alle Verwahrungsmassen und somit alle Geldbewegungen elektronisch erfasst. Die Summe aller Massenbücher muss also mit dem Verwahrungsbuch übereinstimmen. ➜ Verwahrung ➜ Notaranderkonto ➜ Massenbuch Vollmacht §§ 164 ff. BGB: Vollmacht ist durch einseitiges Rechtsgeschäft erteilte Vertretungsmacht. Grundsätzlich formlos (Ausnahmen: öffentliche Beglaubigung, z. B. bei Anmeldungen zu Registern. Muster: „Hiermit be- vollmächtige ich Herrn …, mein im Grundbuch des AG … verzeichnetes Grundstück für mich zu verkaufen, aufzulassen und alle Erklärungen abzugeben, die zur Eigentumsübertragung erforderlich sind.“ Notar erhält für Beurkundung 1,0 Geb. nach Nr. 21200, für den Entwurf 0,3 - 1,0 Geb . (mind. 60 €) gem. Nr. 24101/21200 KVGNotKG (Wert : § 98 GNotKG ) Vollstreckbare § 52 BeurkG, §§ 794 I Nr. 5, 797, 798, 725 ZPO: Aus einer notariellen Urkunde, in der sich der Ausfertigung Schuldner der ZV unterworfen hat, kann der Gläubiger (2 Wochen nach Zustellung) die ZV betreiben. Der Notar muss dem Gläubiger zu diesem Zweck eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen. Vollstreckungsklausel: „Vorstehende, mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung wird hiermit der XY-Bank zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt.“ ➜ Ausfertigung ➜ Zwangsvollstreckungsunterwerfung Vollstreckungsklausel Wenn eine Gläubigerin (z. B. XY-Bank) ihre Ansprüche aus einer vollstreckbaren Grundschuld (Umschreibung auf den an eine andere Gläubigerin (z. B. die Z-Bank) abtritt ( ➜ Abtretung) , so muss die ➜ Rechtsnachfolger) Vollstreckungsklausel auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben werden. Muster: Vorstehende, mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung wird hiermit der Z-Bank als Rechtsnachfolgerin der XY-Bank zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Die Rechtsnachfolge der Z-Bank ist nachgewiesen durch Vorlage der Abtretungsurkunde vom … – UVZ-Nr. … – des Notars …“ ( 0,5 Geb . gem . Nr. 23803 KVGNotKG; Wert: § 118 GNotKG ) Eine Umschreibung der Vollstreckungsklausel gegen einen neuen Schuldner kann sich z. B. durch Erbfolge ergeben. ➜ Zwangsvollstreckungsunterwerfung Vollzug (des Grundstücks- Der Notar soll die für die Erfüllung des Vertrages erforderliche(n) Genehmigung(en) einholen. kaufvertrages) Hierfür erhält der Notar i. d. R. eine 0,5 Vollzugsgebühr gem. Nr. 22110 KV GNotKG . Beachte Vorb. 2.2.1.1 ! Wird nur die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Gemeinde (Negativ-attest) eingeholt, entsteht nach Nr. 22112 KV GNotKG nur eine Vollzugsgebühr von höchstens 50 €. Beachte: Die Mitteilungen an das Finanzamt (Veräußerungsanzeige) und an den Gutachterausschuss (Kaufpreissammlung) muss der Notar von Amts wegen vornehmen. Er erhält dafür keine besondere Gebühr .

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