Notariatslexikon

Lexikon 2 Dienstaufsicht §§ 92 ff. BNotO: Als Träger eines öffentlichen Amtes unterliegt der Notar der Dienstaufsicht durch den Landgerichtspräsidenten. In regelmäßigen Abständen (i. d. R. alle 4 Jahre) wird die Amtsführung des Notars durch einen Notarrevisor überprüft (§ 15 DONot) . Dienstbarkeit Eine Dienstbarkeit wird als bestimmte Befugnis zur Nutzung eines Grundstücks in Abt. II des Grundbuches eingetragen. Wir unterscheiden a) Grunddienstbarkeit (§§ 1018 ff. BGB), z. B. ➜ Wegerecht , Kanalrecht, Leitungsrecht zu Gunsten keiner bestimmten Person, sondern des jeweiligen Eigentümers des „herrschenden“ Grundstücks, damit ein „ewiges“ Recht b) persönliche Dienstbarkeit (§§ 1030 ff. BGB), z. B. ➜ Nießbrauch , ➜ Wohnrecht zu Gunsten einer bestimmten Person, damit höchstpersönlich, nicht übertragbar, erlischt mit dem Tode des Berechtigten Für den Grundbuchantrag in Form eines Entwurfs erhält der Notar 0,3 - 0,5 Gebühr (mind. 30 €) gem. Nrn. 24102/21201 KVGNotKG . Der Wert richtet sich nach § 52 GNotKG . Eidesstattliche § 22 BNotO, § 38 BeurkG. Hauptanwendungsfall ist der ➜ Erbscheinsantrag (§ 352 FamFG) . Versicherung Muster: „Nach Belehrung über die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung und über die Strafbarkeit unrichtiger eidesstattlich versicherter Angaben versichere ich hiermit an Eides statt, dass mir nichts bekannt ist, was der Richtigkeit vorstehender Angaben entgegensteht.“ Der Notar erhält eine 1,0 Gebühr gemäß Nr. 23300 KV GNotKG (Wert: § 40 GNotKG) ➜ Erbschein Eigentumsumschreibung Um das Eigentum an einem Grundstück auf den neuen (bei Grundstücken) Eigentümer umzuschreiben, ist neben der ➜ Auflassung (§ 20 GBO) ein Antrag (§ 13 GBO) sowie die Bewilligung des Alteigentümers (§ 19 GBO) , beide in notariell beglaubigter (oder beurkundeter) Form (§ 29 GBO) , erforderlich. Muster: „Der Verkäufer bewilligt und der Käufer beantragt die Eigentumsumschreibung im Grundbuch.“ Entwurf Wenn nicht die Beurkundung in Form einer Niederschrift (§§ 8, 36 BeurkG) erfolgen soll, erstellt der Notar Anträge, z. B. an das Grundbuchamt oder an das Handelsregister in Form eines Entwurfs mit anschließender Unterschriftsbeglaubigung. Hierfür entstehen Gebühren nach Nrn. 24100 ff. KVGNotKG (beachte Vorb. 2.4.1 ). Wert gem. § 119 GNotKG . Erbbaurecht Ein Grundstückseigentümer räumt einem Dritten in einem notariell zu beurkundenden Erbbaurechtsvertrag das Recht ein, sein Grundstück zu bebauen. Der Eigentümer verliert damit für eine bestimmte Zeit (zumeist 99 Jahre) Besitz und Nutzungsrecht an seinem Grundstück, erhält dafür jedoch einen Erbbauzins. Für das Erbbaurecht wird ein gesondertes (Erbbau-) Grundbuch angelegt. Das Erbbaurecht kann wie ein selbstständiges Grundstück (z. B. mit Grundschulden) belastet werden. Einzelheiten sind in der ErbbauVO geregelt. ➜ Grundbuch Erbschein, § 352 Abs. 1, 2 u. 3 FamFG: Der Erbschein ist der Nachweis ein Erbrecht (wenn kein notarielles Erbscheinantrag Testament oder Erbvertrag existiert). Der Erbschein wird vom Nachlassgericht auf Antrag erteilt. Der Inhalt des Antrags ergibt sich aus § 352 FamFG. Der Antrag muss (wegen der darin enthaltenen ➜ eidesstattlichen Versicherung ) beurkundet werden. Die Beurkundung des Antrags kann durch das Nachlassgericht oder den Notar erfolgen. Der Notar erhält eine 1,0 Gebühr gem . Nr. 23300 KVGNotKG . Nach Überprüfung erteilt das Nachlassgericht den Alleinerben-Erbschein bzw. den gemeinschaftlichen Erbschein. Erbvertrag Der Erbvertrag ist neben dem ➜ Testament eine Verfügung von Todes wegen, in der sich die Vertragspartner gegenseitig (vertraglich) binden. Es gelten die normalen Vorschriften über den Abschluss von Verträgen (Geschäftsfähigkeit usw.) mit den Besonderheiten der §§ 2274 ff. BGB (z. B. not. Beurkundung § 2276 BGB). Der Erbvertrag kann vom Notar in amtl. Verwahrung genommen werden ( ➜ Erbvertrags-verzeichnis, Benachrichtigung des Geburts- Standesamtes) oder in Ver wahrung beim ➜ Nachlassgericht gegeben werden . Der Notar erhält 2,0 Geb . (mind. 120 €) gem . Nr. 21100 KVGNotKG, Wert: § 102 GNotKG. Erbvertragssammlung § 3 2 NotAktVV: Falls der Notar einen Erbvertrag gemäß § 34 III BeurkG selbst in Verwahrung nimmt und nicht an das Nachlassgericht abliefert, muss er ihn in das gesonderte Urkundenverzeichnis eintragen und in die Erbvertragssammlung aufnehmen. ➜ Erbvertrag ➜ Akten des Notars Genehmigungserklärung §§ 182 ff. BGB: Wenn nicht alle Beteiligten einer Beurkundung anwesend sind, so kann die Beurkundung trotzdem erfolgen und Erklärungen von der abwesenden Person später vor demselben oder einem anderen Notar genehmigt werden. Muster: "Hiermit genehmige ich alle Erklärungen, die in dem Vertrag vom … vor dem Notar … UVZ-Nr. … für mich abgegeben worden sind und meine Vertretung.“ Wenn Notar z. B. 1,0 für Beurk. erhält, dann bei Entwurf 0,3 - 1,0 Geb. gem. Nrn. 24101/21200 KVGNotKG; bei reiner UB 0,2, Nr. 25100 GNotKG; Wert: §§ 119, 92, 98 GNotKG Generalakte § 46 NotAktVV: Die Generalakte enthält alle Vorgänge, die das Notaramt im Allgemeinen, also keine einzelnen Beurkundungsgeschäfte, betreffen, z. B. den Schriftwechsel mit dem Landgerichtspräsidenten bei Vertreterbestellung (im Urlaubs- oder Krankheitsfall). Grundbuch §§ 1 ff. GBO: Das Grundbuch ist ein öffentliches, beim Grundbuchamt geführtes Register über alle bestehenden Rechte und Pflichten an einem Grundstück. Aufbau: 1. Aufschrift (Deckblatt), 2. Bestandsverzeichnis (Lage, Größe, Wirtschaftsart ➜ Kataster ), 3. Erste Abteilung (Eigentümer), 4. Zweite Abteilung (Lasten und Beschränkungen, z. B. ➜ Dienstbarkeiten ), 5. Dritte Abteilung ( ➜ Grundpfandrechte ). Neben dem Grundbuch führt das Grundbuchamt eine Grundakte, welche die entsprechenden Urkunden, Anträge usw. enthält. Einsichtnahme § 12 GBO: Personen mit berechtigtem Interesse und Notare. Öffentlicher Glaube § 892 BGB.

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