Notariatslexikon

3 Lexikon Grundbucheintragung Voraussetzungen: 1. Antrag (§ 13 GBO), 2. Bewilligung des Betroffenen (§ 19 GBO), 3. Voreintragung des Betroffenen (§ 39 GBO), Form: Notarielle Beglaubigung bzw. Beurkundung (§ 29 GBO) Muster: „Der Gläubiger (Kreditinstitut) beantragt und der Schuldner (Grundstückseigentümer) bewilligt die Eintragung einer Grundschuld … im Grundbuch …“. Grundbuchrecht Das materielle Grundbuchrecht (§§ 873 ff. BGB) regelt die sachlichen Voraussetzungen für (materielles und Rechtsänderungen an Grundstücken (z. B. Inhalt des Grundstückskaufvertrages). Das formelle formelles) Grundstücksrecht regelt die Verfahrensweise der Eintragung der Rechtsänderungen im Grundbuch (GBO). Grundpfandrechte Langfristige Darlehen, z. B. zum Kauf eines Grundstücks, werden dinglich durch Grundpfandrechte gesichert. Dem Gläubiger (i. d. R. Kreditinstitut) dient das Grundstück als Sicherheit (Pfand). Die Grundpfandrechte berechtigen den Gläubiger, die Zahlung einer bestimmten Geldsumme aus dem Grundstück zu verlangen, z. B. durch Zwangs- versteigerung. Die Grundpfandrechte werden im Grundbuch in Abt. III eingetragen. Das Grundbuchamt stellt dem Gläubiger über das Bestehen eines Grundpfandrechtes eine Urkunde (Brief) aus. Wird dieses ausnahmsweise nicht gewünscht, wird im Grundbuch der Zusatz „brieflos“ eingetragen. Wir unterscheiden: 1. ➜ Grundschuld, 2. ➜ Hypothek, 3. Rentenschuld (an deren Stelle in der Praxis die ➜ Reallast (Abt. II) getreten ist.) Grundschuld §§ 1191 ff. BGB: Die Grundschuld ist im Gegensatz zur ➜ Hypothek nicht forderungsabhängig, d. h. sie bleibt auch ohne eine zu Grunde liegende Geldforderung bestehen und kann dann z. B. für spätere Darlehen weiterverwendet werden. In der Praxis wird deshalb fast nur noch die Grundschuld als Grundpfandrecht verwendet. Hat der Grundstückseigentümer die Forderung getilgt, erhält er vom Gläubiger die ➜ Löschungsbewilligung und den Grundschuldbrief. Damit ist er selbst Eigentümer der Grundschuld (= Eigentümergrundschuld) und kann ohne Weiteres einen neuen (zinsgünstigen) Kredit aufnehmen, indem er den Grundschuldbrief als Sicherheit anbietet. ➜ Grundpfandrechte Grundstücke Unterscheidung im natürlichen (… ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche.), katastertechnischen (… ist ein Grundstück im natürlichen Sinne, das in einer Flurkarte unter einer besonderen Nummer aufgeführt ist.) und Rechtssinne (… ist ein Grundstück im katastertechnischen Sinne, das im Grundbuch unter einer laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis eingetragen ist.). Grundstückskaufvertrag Kaufvertrag = Verpflichtungsgeschäft (§ 433 BGB) über ein Grundstück mit der Besonderheit, dass dieses notariell beurkundet werden muss (§ 311 b BGB) . Muster: „Der Verkäufer verkauft sein Grundstück … an den Käufer und verpflichtet sich, ihm das Eigentum zu übertragen. Der Käufer verpflichtet sich, bis zum … den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. …“. Notar erhält 2,0 Geb . g em. Nr. 21100 KVGNotKG (mind. 120 €) sowie ggf. wei tere Gebühren (z. B. Vollzugsgebühr Nr.22110 GNotKG , Wert: § 112 GNotKG). Häufig wird zwar in derselben Urkunde auch zugleich die ➜ Auflassung erklärt, diese ist jedoch ein gesondertes dingliches Rechtsgeschäft (= sachenrechtlicher Vertrag) Gutachterausschuss § 195 BauGB : Der Gutachterausschuss erhält vom Notar eine Kopie des Grundstückskaufvertrages für seine Kaufpreissammlung und erstellt daraus eine Bodenrichtwertkarte, aus der jedermann den Wert eines Grundstücks in einer bestimmten Lage bestimmen kann. Handelsregister §§ 8 ff. HGB: Verzeichnis aller kaufmännisch geführten Unternehmen innerhalb eines Amtsgerichtsbezirks. Das HR genießt „öffentlichen Glauben“ (§ 15 HGB) Abt. A = e. K., OHG, KG; Abt. B = Kapitalgesellschaften (GmbH, AG); Anmeldung nur in öffentlich beglaubigter Form ; Wirkung konstitutiv (rechtserzeugend, z. B. GmbH- Gründung) oder deklaratorisch (rechtsbezeugend, z. B. ➜ Prokuraerteilung ) Der Notar erhält für Anmeldungen zum Handelsregister 0,3 - 0,5 Geb ühr (mind. 30 €) gemäß Nrn. 24102/21201 KVGNotKG , Wert: §§ 119, 105, 106 GNotKG Hinterlegungsschein Sobald der Notar ein Testament bzw. einen Erbvertrag in amtliche Verwahrung an das Nachlassgericht gegeben hat, erhält der Erblasser vom Nachlassgericht einen Hinterlegungsschein. Hypothek §§ 1113 ff. BGB: Die Hypothek ist streng forderungsabhängig, d. h. der Gläubiger (das Kreditinstitut) wird erst Inhaber der Hypothek, wenn auch tatsächlich eine Darlehensforderung gegen den Grundstückseigentümer besteht. Ist die Forderung erloschen (getilgt), muss die Hypothek aufgrund einer „löschungsfähigen Quittung“ des Gläubigers gelöscht oder in eine „Eigentümergrundschuld“ umgewandelt werden. Die Hypothek wird, im Gegensatz zur ➜ Grundschuld , in der Praxis kaum noch vereinbart. ➜ Grundpfandrechte Kataster Das Katasteramt der Gemeinde erfasst alle Grundstücke aufgrund genauer Vermessung nach ihrer Lage und genauen Größe in Flurkarten und Verzeichnissen (= Kataster). Die Gemarkung umfasst die Größe einer (früheren) Gemeinde, die in Flure eingeteilt ist (Flurkarte). Die Grundstücke werden hier Flurstücke (Parzellen) genannt. Die Angaben des Katasters werden im Grundbuch in das Bestandsverzeichnis übernommen. Löschungsbewilligung, Hat der Schuldner (= Grdstck.-eigentümer) das Darlehen getilgt, übersendet ihm der Gläubiger Löschungsantrag den Grundschuldbrief und eine notariell beglaubigte Löschungsbewilligung. Muster: „Im Grundbuch … ist in Abt. III Nr.1 die Grundschuld … eingetragen. Ich überreiche den Grundschuldbrief und bewillige die Löschung der Grundschuld.“ Der Grundstückseigentümer kann die Grundschuld „behalten“ (Eigentümergrundschuld) oder sie löschen lassen. Muster: "Als Eigentümer des Grund stücks … übergebe ich den Grundschuldbrief und die Löschungs-

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