Notariatslexikon

5 Lexikon bescheinigt der Notar der Bank, dass er den Antrag auf Eintragung der Grundschuld eingereicht und dass die Grundschuld die vereinbarte Rangstelle im Grundbuch erhalten wird. Für die Erteilung dieser Rangbescheinigung (auch Notarbestätigung genannt) erhält der Notar eine 0,3 Geb . gem. Nr. 25201 KVGNotKG , Wert: § 122 GNotKG Reallast §§ 1105 ff. BGB: Dingliche Absicherung eines Rentenanspruchs im Grundbuch, Abt. II. Beispiel: V. verkauft sein Grundstück an K. gegen Zahlung eines lebenslangen monatlichen Betrages (= Rente). Als Sicherheit wird eine Reallast im Grundbuch, Abt. II eingetragen . Sollte K. seinen monatlichen Zahlungsverpflichtungen (= Renten-zahlungen) nicht pünktlich nachkommen, ist der Verkäufer durch die Reallast abgesichert und kann daraus z. B. die Zwangsversteigerung des Grundstücks betreiben. Notar erhält für den Entwurf einer Reallast ohne ZV-Unterwerfung 0,3 - 0,5 Geb. gem. Nrn. 24102/21201 KVGNotKG , für die Beurkundung einer Reallast mit ZV-Unterwerfung 0,5 Geb. nach Nr. 21201 KVGNotKG ; Wert: § 52 GNotKG ➜ Grundbuch ➜ Wertsicherungsklausel Standesamt §§ 1 ff. PStG: Das Standesamt führt die Personenstandsbücher (Heirats-, Familien-, Geburten- und Sterbebuch) und stellt entsprechende Personenstandsurkunden aus. Diese benötigt man z. B. für die Beurkundung eines ➜ Erbscheinsantrags . Außerdem wird das Standesamt vom ➜ Nachlassgericht informiert, sobald ein Testament in amtliche Verwahrung genommen wird. Im Todesfall informiert es seinerseits das Nachlassgericht, sodass dieses das Testament eröffnen kann. Teilungserklärung Der Erwerb einer Eigentumswohnung kann durch Vertrag (§ 3 WEG) oder durch einseitige Teilungserklärung (§ 8 WEG) erfolgen. Die Teilungserklärung wird notariell beurkundet. Der Notar erhält für die Beurkundung des Vertrages (§ 3 WEG) eine 2,0 Geb . (mind. 120 €) gem . Nr. 21100 KVGNotKG bzw. für die Beurkundung der einseitigen Teilungserklärung (§ 8 WEG) eine 1,0 Geb. (mind. 60 €) gem. Nr. 21200 KVGNotKG ; Wert: § 42 GNotKG ➜ Wohnungseigentum Testament §§ 2229 ff. BGB: Das Testament ist neben dem ➜ Erbvertrag eine Verfügung von Todes wegen. Es kann einseitig ( 1,0 Geb ., mind. 60 €; Nr. 21200 KVGNotKG ) oder gemeinschaftlich durch Eheleute ( 2,0 Geb., mind. 120 €; Nr. 21100 KVGNotKG ) errichtet und jederzeit widerrufen werden. (Wert: § 102 GNotKG) Es kann privat (eigenhändig) – Mindestalter 18 Jahre – oder öffentlich (notariell) – Mindestalter 16 Jahre – errichtet werden. Das notarielle Testament muss zur Verwahrung an das Nachlassgerichtes gegeben werden . ➜ Vermerkblatt ➜ Nachlassgericht ➜ Standesamt Übergabevertrag Will der Übergeber (z. B. Vater) schon zu Lebzeiten seinen Erben (z. B. Kindern) Gegenstände Überlassungsvertrag (z. B. ein bebautes Grundstück) unter bestimmten Bedingungen übereignen, so wird ein Übergabevertrag (Überlassungsvertrag, Übertragungsvertrag) geschlossen. Dieser kann den Charakter einer „gemischten Schenkung“ oder einer „Schenkung unter Auflage“ (§ 525 BGB) haben. Die vereinbarten Gegenleistungen können verschiedenster Art sein (Rente, Nießbrauch, Wohnrecht, Pflege, Beköstigung, Begräbnis …). Notar erhält für Beurk. des Vertrages 2,0 Geb. (mind. 120 €) gem . Nr. 21100 KVGNotKG ; Wert: §§ 97, 38 GNotKG Unbedenklichkeits- Jeder Grundstückskaufvertrag ist wegen der fälligen Grunderwerbsteuer ( §§ 18, 22 bescheinigung Grunderwerbssteuer gesetz ) dem zuständigen Finanzamt mit einem amtlichen Vordruck (Veräußerungsanzeige) anzuzeigen. Das Finanzamt erteilt, sobald der Käufer die Grunderwerbssteuer gezahlt hat, die Unbedenklichkeitsbescheinigung, ohne die keine Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt. Unterschriftsbeglaubigung Für viele Rechtsgeschäfte wird die öffentliche Beglaubigung verlangt (z. B. Grundbuch-, Handelsregisteranmeldung). Entweder beglaubigt der Notar unter einem von den Beteiligten bereits gefertigten Schriftstück lediglich die Unterschriften der Beteiligten (= reine UB 0,2 Geb., mind. 20 €, Nr. 25100 KVGNotKG ) oder er entwirft für die Beteiligten das Schriftstück und beglaubigt anschließend die Unterschriften ( Entwurf mit U’Beglaubigung , Gebühr wie bei der Beurkundung geltende Vorschrift gemäß § 119 GNotKG . Beglaubigungsvermerk : Vorstehende, vor dem amtierenden Notar geleistete/anerkannte Unterschrift des, von Person bekannt/zur Person ausgewiesen durch … wird hiermit beglaubigt.“ ➜ Vorbefassungsklausel Urkundenverzeichnis § 7 NotAktVV: Sie ist ein elektronisch und chronologisch, fortlaufend nummeriertes Verzeichnis aller Beurkundungen des Notars. (Ausnahme: Beglaubigung von Abschriften, diese werden ohne UVZ-Nr. beglaubigt) Urkundensammlung § 31 NotAktVV: Die Originale der Urkunden (bzw. bei Testamenten und Erbverträgen die Vermerkblätter) werden unter der fortlaufenden Nummer der Urkundenrolle (Ausnahme: Nachtragsurkunden) diebstahl- und feuersicher zeitlich unbegrenzt (also ewig) verwahrt. Urschrift Original einer Urkunde. Sie wird in der ➜ Urkundensammlung verwahrt (Ausnahmen: z. B. Testament und Erbvertrag ➜ Vermerkblatt ) Valuta Valuta ist der aktuelle Wert einer Grundschuld/Hypothek. Beispiel: Ein Grundstück ist mit einer Grundschuld von 50.000,00 EUR belastet (= Nennwert). Die Grundschuld soll gelöscht werden. Der Notar erfragt beim Gläubiger den aktuellen Darlehensstand (= Valuta). Sobald dieser Betrag beglichen ist, wird die Löschung der Grundschuld bewilligt. Veräußerungsanzeige ➜ Unbedenklichkeitsbescheinigung

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