Notariatslexikon

Lexikon 4 bewilligung zur Grundschuld … und beantrage deren Löschung.“ Notar erhält für den Grundbuch antrag in Form eines Entwurfs 0,3 - 0,5 Geb . (mind. 30 €) gem . Nrn. 24102/21201 KVGNotKG , Wert: §§ 53, 97, 119 GNotKG Nachlassgericht §§ 342 ff. FamFG : Das Nachlassgericht ist für alle Nachlassangelegenheiten zuständig, z. B. Verwahrung und Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen, Erteilung von Erbscheinen. Örtlich zuständig ist das Amtsgericht am Wohnsitz des Erblassers . Nebenakten § 40 NotAktVV : a) Akten für Schriftwechsel; Urkundenentwürfe, Anträge usw.; b) Sammelakten bei kleineren Vorgängen Negativattest Bescheinigung einer Behörde, dass sie ein ihr zustehendes Recht nicht ausüben will. So hat z. B. die Gemeinde bei jedem Grundstückskaufvertrag gemäß §§ 24 ff. BauGB ein gesetzliches ➜ Vorkaufsrecht . Will die Gemeinde das Vorkaufsrecht nicht ausüben (= Normalfall), erteilt sie eine Vorkaufsrechtsverzichtserklärung = Negativattest. Niederschrift § 8 BeurkG: Bei der Beurkundung von Willenserklärungen muss der Notar eine Niederschrift (Protokoll) über das Ergebnis der Verhandlung aufnehmen. Zu Inhalt und Form vgl. §§ 8 ff, §§ 44 ff BeurkG . ➜ Beurkundung Nießbrauch §§ 1030 ff BGB: Besondere Form der persönlichen Dienstbarkeit, häufig bei Grundstücksübertragungen zwecks Regelung der Erbfolge. Eintragung im Grundbuch, Abt. II. Der Nießbraucher (z. B. der Erblasser) bleibt im Besitz des Grundstücks, kann sämtliche Nutzungen daraus ziehen, es z. B. auch vermieten, aber nicht veräußern oder belasten. Das Recht erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. ➜ Dienstbarkeit Notaranderkonto § 58 BeurkG: Für jede Verwahrungsmasse muss bei einem deutschen Kreditinstitut ein gesondertes Notaranderkonto eingerichtet werden; der Notar (bzw. sein Vertreter/Verwalter) darf nur persönlich darüber verfügen. Nach Erledigung der Masse ist das Konto wieder zu löschen. ➜ Verwahrung ➜ Anderkonto Partnerschaft Die Partnerschaft ist ähnlich der OHG eine rechtsfähige Personengesellschaft. In einer Partnerschaft können sich Angehörige freier Berufe, z. B. Rechtsanwälte, zur Ausübung ihres Berufes zusammenschließen (§ 1 PartGG) . Notare können sich jedoch nicht zu einer Partnerschaft zusammenschließen. Form und Inhalt des Partnerschaftsvertrages sind in § 3 PartGG geregelt. Die Partnerschaft ist in öffentlich beglaubigter Form zur Eintragung in das Partnerschaftsregister anzumelden (§§ 4, 5 PartGG) . Für die Anmeldung einer Partnerschaft beim Partnerschaftsregister gelten dieselben Bestimmungen wie für die Anmeldung zum Handelsregister: Der Notar erhält für Anmeldungen zum Partnerschaftsregister 0,3 - 0,5 Gebühr (mind. 30 €) gemäß Nrn. 24102/21201 KVGNotKG Wert: §§ 119, 105, 106 GNotKG. Die Partnerschaft darf nicht mit der Lebenspartnerschaft (= gleichgeschlecht liche Lebens- gemeinschaft) verwechselt werden. Pfandentlassung/ Sind zur Absicherung eines Darlehens mehrere Grundstücke des Schuldners mit ein- und der- Pfandfreigabe selben Grundschuld belastet und soll eines dieser Grundstücke lastenfrei verkauft werden, so muss dieses „aus der Mithaft“ entlassen werden. Häufigster Fall: V beabsichtigt, ein Teilstück seines mit einer Grundschuld belasteten Grundstück lastenfrei zu verkaufen. Das verkaufte (Teil- )Grundstück muss nach der Vermessung aus der Haftung entlassen werden. Muster: „Ich, der Grundschuldgläubiger, bewillige hiermit die Entlassung des im Grundbuch von … Blatt … eingetragenen Grundstücks Flur … Flurstück … aus der Mithaft für die in Abteilung III Lfd. NR. 1 eingetragenen Grundschuld.“ Notar erhält für den Entwurf 0,3 -0,5 Gebühr nach Nrn . 24102/21201 KVGNotKG ; Wert: § 44 GNotKG ➜ Grundbuch ➜ Grundpfandrechte Prokura Zusätzlich zu den gesetzlichen Vertretern ( ➜ Vertretung ) können Einzelkaufleute oder Handelsgesellschaften durch Prokuristen vertreten werden. Die Prokura wird aufgrund öffentlich beglaubigter Anmeldung in das Handelsregister (deklaratorische Wirkung) eingetragen (vgl. §§ 48 ff. HGB ). Muster: Zum Handelsregister – HRA 4711 – melde ich als Inhaber der Firma Klaus Schulte e. K. an: Ich habe dem Verkaufsleiter Willi Witzig Prokura erteilt.“ Notar erhält für den Entwurf 0,3 - 0,5 Gebühr nach Nrn. 24102/21201 KVGNotKG ; Wert: §§ 119, 105 IV, 106 GNotKG . ➜ Handelsregister Rangänderung/ §§ 879 ff. BGB, § 45 GBO: Die Grundbuchanträge werden nach der zeitlichen Reihenfolge des Rangfolge Eingangs beim Grundbuchamt (Eingangsstempel mir Uhrzeit) im Grundbuch eingetragen. Die Rangfolge kann durch Vereinbarung zwischen den jeweiligen Inhabern der Rechte in Abt. II und III sowie dem Grundstückseigentümer geändert werden. Beispiel: Der Gläubiger einer Grundschuld in Abt. III Nr. 1 wünscht den Vorrang vor einem (älteren) Wohnrecht in Abt. II Nr. 1. Diese Vorrangseinräumung muss in notariell beglaubigter Form beim Grundbuchamt eingereicht werden. Muster: „Im Grundbuch … ist in Abt. II Nr. 1 ein Wohnrecht zu Gunsten … sowie in Abt. III Nr. 1 eine Grundschuld zu Gunsten … eingetragen. Der Gläubiger des Wohnrechts räumt dem Gläubiger der Grundschuld den Vorrang ein und bewilligt die Eintragung dieser Rangänderung im Grundbuch. Der Eigentümer stimmt dieser Rangänderung zu und beantragt deren Eintragung.“ Die Rangänderung wird im Grundbuch in der Spalte „Veränderungen“ eingetragen. Notar erhält für den Antrag auf Eintragung in das Grundbuch 0,3 -0,5 Geb . (mind. 30 €) gem . Nrn . 24102/21201 KV GNotKG ; Wert : § 45 I GNotKG (immer der niedrigere Wert!) Rangbescheinigung Bei Darlehensverträgen benötigt der Schuldner das Darlehen der Bank meistens kurzfristig; die zur Sicherheit der Bank einzutragende Grundschuld dauert jedoch einige Zeit. Hier

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